Hier finden Sie ein DIN-A-Blatt (PDF) zum Herunterladen und Ausdrucken, auf dem alle Maßnahmen zusammengefasst sind. Das Blatt können Sie beispielsweise bei Ihrem Gaszähler, im Hausflur oder Keller aufhängen, dann sind alle Infos verfügbar. Sie können auch einen Ausdruck in der Geschäftsstelle der GWN bekommen.
Wenn Sie Ihren Hausanschluss stilllegen möchten oder dieser über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden soll, wenden Sie sich bitte umgehend an unsere Fachabteilung.
Diese wird Sie über die weitere Vorgehensweise informieren.
Wenn Sie ein Haus oder ein Grundstück an das Gasnetz in Nümbrecht anschließen wollen, finden Sie hier die nötigen Formulare als PDF zum Download. Dazu nachfolgend eine Menge sinnvoller Informationen.
Auftrag Netzanschluss
Zustimmung Grundstückseigentümer*in
Preisblatt Netzanschluss
Wie ist der Ablauf von der Anfrage bis zur Fertigstellung?
Welche Angaben und Unterlagen benötigen wir für einen Netzanschlussauftrag?
Wie lange dauert es, bis der Anschluss im Haus liegt?
Nach vollständiger Antragsstellung und Auftragserteilung erhalten Sie von uns zunächst ein Angebot, in der Regel innerhalb einer Woche. Danach sprechen wir den Termin mit Ihnen ab. Bitte planen Sie hier ausreichend Zeit ein, da noch Genehmigungen eingeholt werden müssen.
Benötige ich bei Anschlussanfrage schon ein Fachinstallationsunternehmen?
Für die Anfrage ist dies noch nicht erforderlich, erleichtert aber oftmals die Klärung technischer Fragen.
Welche Angaben müssen wir zwingend erhalten, um die Leistung des Anschlusses zu klären?
Bei einem Einfamilienhaus:
Warum muss der/die Grundstückseigentümer*in den Auftrag unterschreiben?
Der/die Grunstückseigentümer*in muss sich aus rechtlichen Gründen mit den Arbeiten auf seinem Grundstück einverstanden erklären. Falls Antragsteller*in und Grundstückseigentümer*in gleich sind, bitte trotzdem beides unterschreiben
Welche Positionen sind im Angebot zur Anschlussherstellung berücksichtigt?
Das Angebot enthält die Kosten für das Verlegen der Anschlussleitung vom Abzweig der Netzleitung bis ins Gebäude. Dazu gehören:
Was ist ein Baukostenzuschuss?
Der Baukostenzuschuss (BKZ) ist ein anteiliger Zuschuss des Anschlusskunden zur teilweisen Abdeckung der Kosten des vorgelagerten Netzes und dieser wird aufgrund § 11 NAV/NDAV erhoben. Dieser wird nur ab einem Leistungsbedarf von über 200 kW fällig.
Wie hoch sind die Anschlusspreise?
Die Anschlusspreise sind dem Preisblatt für den Netzanschluss Gas zu entnehmen. Bei einer Strecke von bis 30 m erfolgt eine Pauschalabrechnung, danach wird jeder zusätzliche Meter separat in Rechnung gestellt. Achtung: Der Pauschalpreis enthält nur die Erdarbeiten im öffentlichen Raum, nicht auf dem Privatgrundstück.
Auf welcher rechtlichen Basis werden die Netzanschlusskosten berechnet?
Für die Gasversorgung in Niederdruck gilt die Niederdruckanschlussverordnung – NDAV. Diese lässt auch eine pauschale Abrechnung der Kosten zu.
Wie beantrage ich eine Abtrennung eines vorhandenen Anschlusses, z.B. bei Abriss des Gebäudes?
Sie können ganz einfach einen formlosen Antrag stellen.
Was gilt es sonst zu beachten?
Es ist dem Anschlussnehmer untersagt, selbst Änderungen, Abtrennungen, Erneuerungen oder sonstige Veränderungen an den Anschlüssen vorzunehmen. Die Anschlüsse gehören dem Netzbetreiber und sind nur durch diesen zu bedienen. Die Anschlüsse müssen zugänglich sein und müssen vor allen Beschädigungen geschützt werden.
Welche Voraussetzungen gibt es, damit ein Anschluss ins Gebäude gelegt wird?
Es muss ein verschließbarer Anschlussraum vorhanden sein, und die Leitungstrasse muss erstellt und frei zugänglich auf dem Grundstück sein.
Muss ich Genehmigungen bei den Straßenbaulastträgern selbst einholen?
Nein, die Genehmigung bei den Straßenbaulastträgern holen wir nach Ihrer Auftragserteilung ein.
Kann der Tiefbau für den Abwasserkanal auch für die Hausanschlüsse mitgenutzt werden?
Leider geht das im Normalfall nicht, da der Abwasserkanal meistens schon früher hergestellt und deutlich tiefer verlegt ist.
Wie komme ich an den Zähler?
Die Abstimmung sollte gemeinsam mit uns und Ihrem Fachinstallationsunternehmen erfolgen.
Muss ich die Anschlussherstellung im Voraus bezahlen, und wann wird der Anschluss berechnet?
Die Berechnung des Anschlusses erfolgt nach Fertigstellung. Grundsätzlich sind für einzelne Pauschalanschlüsse keine Vorauszahlungen erforderlich. Falls bei Ihnen gegebenenfalls doch Vorauszahlungen erforderlich sind, führen wir diese im Angebot auf. Die Zahlung der Anschlusskosten wird aber vor Inbetriebnahme des Anschlusses fällig.
Am 23. Juni 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas ausgerufen. Begründet wurde dies mit der Verringerung der Gaslieferungen durch die Ostsee-Pipeline Nord Stream 1 und die anhaltend hohen Preise. Da der Markt noch funktioniert, ist die Gasversorgung in Deutschland laut BMWK derzeit noch uneingeschränkt gewährleistet. Aus diesem Grund ergeben sich aus Sicht des Netzbetreibers Gemeindewerke Nümbrecht Netz GmbH derzeit noch keine Folgen und somit kein direkter Handlungsbedarf.
Die Gemeindewerke Nümbrecht Netz GmbH (GNN) ist als Gasverteilnetzbetreiber gemeinsam mit den Ferngasnetzbetreibern für eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Erdgas verantwortlich. Gemeinsam mit den Marktpartnern der Vertriebsseite, der Beschaffung und des Handels muss die Versorgung gewährleistet werden. Nach der von der Regierung am 23. Juni 2022 ausgerufenen Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Aktuell bezeichnet die Bundesetzagentur die Gasversorgung in Deutschland noch als stabil. Die Lage sei jedoch angespannt und eine Verschlechterung der Situation könne nicht ausgeschlossen werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass es zu einer regionalen oder nationalen Gasmangellage kommen kann. Gemäß § 16 Energiewirtschaftsgesetz sind in diesem Fall alle Gasnetzbetreiber im Rahmen ihrer Systemverantwortung verpflichtet, ggfs. marktbezogene und im nächsten Schritt netzbezogene Maßnahmen zu ergreifen. Bei marktbezogenen Maßnahmen sollen Flexibilitäten aus Lieferverträgen genutzt werden. Im Falle von netzbezogenen Maßnahmen sind Mengen zu verlagern oder der Erdgasbezug von Kunden zu reduzieren.
Netzbezogene Maßnahmen können in letzter Notwendigkeit auch zu Abschaltaufforderungen einzelner Kunden führen. In diesem Fall gilt § 53 a EnWG in Verbindung mit dem Notfallplan Gas.
Man unterscheidet zwischen geschützten und nicht geschützten Kunden. Zu den geschützten Kunden zählen beispielweise Haushaltskunden sowie Anlagen, die Wärme zum Zwecke der Versorgung von geschützten Kunden erzeugen.
Sollten die aktuell oben aufgeführten marktbasierten Maßnahmen nicht mehr ausreichen, würde die Bundesregierung im nächsten Schritt die Alarmstufe des Notfallplans Gas der Bundesrepublik Deutschland ausrufen. In diesem Fall übernimmt die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler und veranlasst alle notwendigen Maßnahmen.
Im Rahmen ihres Krisenmanagements ist die GNN an der Mitwirkung der vorbereitenden Maßnahmen beteiligt und bereitet sich vorsorglich auf die Umsetzung der »Krisenvorsorge Gas« vor. Industrie- und Gewerbekunden wurden bereits im Geschäftsjahr durch den bisherigen Netzbetreiber RNG aufgefordert, Fragebögen mit Ansprechpartnern und technischen Parametern etc. auszufüllen. Zu diesen Kunden zählen Gaskunden mit registrierter Leistungsmessung: Entnahmestelle mit einem Gas-Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr oder einer zu erwartenden Jahreshöchstleistung von mehr als 500 kW.
Die GNN veröffentlicht hier ihren aktuellen Fragebogen zum Gasnetzanschluss im Rahmen der Krisenvorsorge Gas.
Aktuelle Versorgungssituation
Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet. Aufgrund der fehlenden Mengen aus Russland sind Ersatzbeschaffungen notwendig, die zu sehr hohen Preisen stattfinden.
Was beinhaltet der Notfallplan Gas und welche Krisenstufen gibt es?
Es gibt 3 Stufen.
1. Frühwarnstufe
Bei ersten ernst zu nehmenden Hinweisen, dass Ereignisse zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führen können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Frühwarnstufe am 30. März 2022 ausgerufen.
2. Alarmstufe
Diese Stufe wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 23. Juni 2022 ausgerufen. Grund ist, dass eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Der Markt funktioniert noch, die Verantwortung liegt weiterhin bei den Gasnetzbetreibern, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Verbraucher sind aufgefordert, ihren Gasverbrauch so weit wie möglich zu reduzieren.
3. Notfallstufe
Diese Stufe wird ausgerufen, wenn eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vorliegt. Um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen, könnten in der Notfallstufe zusätzlich auch nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden. Bei Ausrufung der Notfallstufe übernimmt der Staat das Handeln mit der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler. Die Marktakteure müssen dann nach deren Anweisung handeln.
Wann tritt eine Gasmangellage ein und ist damit ernsthaft zu rechnen?
Es kann keine belastbare Aussage zur Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Viele Faktoren spielen eine Rolle, sei es national, international, wetterbedingt, regional. Aktuelle Informationen gibt es auf den Internetseiten des BMWK www.bmwk.de oder der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de.
Was sollen die Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und 2 EnWG und dem Bundeslastverteiler sicherstellen?
Das Ziel für die Netzbetreiber ist die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs und der Sicherstellung der Netz-/Systemstabilität. Auf die in §16 Abs. 1 genannten marktbasierten Maßnahmen folgen Maßnahmen nach §16 Abs. 2. Der Netzbetreiber muss demnach Mengen anpassen, ggfs. auch die Anweisungen an nicht geschützte Kunden und geschützte Kunden geben, die Bezüge zu reduzieren.
Im Fall der Notfallstufe übernimmt das der Bundeslastverteiler für die noch vorhandenen Gasmengen. In diesem Fall geht es hauptsächlich darum, die lebenswichtige Versorgung mit Gas zu gewährleisten, es erfolgt eine Priorisierung nach § 53 a EnWG.
Wer entscheidet, welche Verbraucher abgeschaltet werden?
In der Alarmstufe liegt die Verantwortung im Rahmen von marktbasierten Maßnahmen beim Netzbetreiber (EnWG§ 16, § 16 a, § 53a) Bei Ausrufung der Notfallstufe handelt der Staat in Form der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler mit entsprechenden Vorgaben und Anweisungen.
Wie wird abgeschaltet, wer wird abgeschaltet, wie lange wird abgeschaltet, wieviel Vorlauf gibt es?
Zunächst werden nicht geschützte Kunden abgeschaltet, die Bewertung der Kunden im Rahmen der Abschaltreihenfolge erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber. Die Aufforderung erfolgt durch den vorgelagerten Netzbetreiber. Vorlaufzeiten werden wenn möglich berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden.
Es gibt unter den RLM-Kunden (Registrierende Leistungsmessung) sogenannte nicht geschützte Kunden.
Zu den geschützten Kunden nach § 53 a EnWG gehören: Haushaltskunden, SLP-Kunden, grundlegende soziale Dienste nach EU-Verordnung 2017/1938 sowie Fernwärme-Anlagen, die Haushaltskunden oder die grundlegenden soziale Dienste beliefern.
Es kann nicht festgelegt werden, wie und an wen die Abschaltaufforderungen erfolgen, das muss immer von der jeweiligen Situation abhängig gemacht werden (Gasverbrauch, Kundenverbrauch, Jahreszeit etc.). Zur Dauer einer etwaigen Abschaltung kann leider keine Aussage getroffen werden, das hängt von der Notwendigkeit ab, bis die Gassystemstabilität wieder gewährleistet ist.
Was versteht man unter RLM-Kunden?
Die Abkürzung RLM steht für »Registrierende Leistungsmessung«. RLM-Zähler werden bei Kunden eingesetzt, die einen sehr hohen Verbrauch haben. Diese bekommen gesetzlich verpflichtend ab 1.500.000 kWh Verbrauch einen entsprechenden Gaszähler eingebaut.
Was versteht man unter SLP-Kunden?
Die Abkürzung SLP steht für »Standard-Lastprofil«. SLP-Zähler werden meistens bei Haushaltskunden und kleinen Gewerbekunden eingebaut, weil diese Kunden einen niedrigen Gasverbrauch haben. Die Zähler werden im Gegensatz zu RLM-Kunden nur einmal jährlich abgelesen.
Wie werden die Lieferanten bei einer Abschaltung in die Kommunikation einbezogen?
Nach §16 Abs. 2 sollen Gashändler nach Möglichkeit informiert werden. Die GNN als Netzbetreiber wird dem nachkommen und wird die Lieferanten entsprechend informieren.
Was besagt § 53 a EnWG zu den geschützten und nicht geschützten Kunden?
Hier finden Sie den entsprechenden Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__53a.html
Nähere Angaben finden Sie auch in dieser PDF der Bundesnetzagentur.
Hier einige Links zu den entsprechenden PDFs
Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK
FAQ Liste zum Notfallplan Gas des BMWK
Leitfaden des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW und des Verbands kommunaler Unternehmen VKU